
Informationen zu häufig gestellten Fragen
Die Beantragung eines Bildungsgutscheins
Die Beantragung eines Bildungsgutscheins
Grundlegende Informationen
Für die Ausstellung der Bildungsgutscheine ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Grundsätzlich kann jeder, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV) oder SGB III (Arbeitslosengeld I) hat, einen Antrag auf Ausstellung eines Bildungsgutsscheins stellen. Im Gesetz ist die Weiterbildung im SGB III im § 77 ff. geregelt. Für Bezieher des Arbeitslosengeldes II ist die verweisende Vorschrift im § 16 SGB II zu finden.
Es ist jedoch eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters, ob er Ihnen den Bildungsgutschein ausstellt.
Anspruch auf einen Bildunggutschein
Sind Sie Arbeitslosengeld I Empfänger, wird geprüft, ob die Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Ist dies zu bejahen und fand eine Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit statt und die Bildungsmaßnahme ist für die Zielgruppe anerkannt, dann ist ein Bildungsgutschein auszustellen. Im Gesetz heißt es im § 77 Abs. 4: „Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.“
Ablauf der Beantragung
Sind Sie in besagtem Bezug, führen Sie ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Arbeitsagentur, in dem Sie ihm die Notwendigkeit der Weiterbildung darlegen. Wird Ihnen ein Bildungsgutschein gewährt, dann suchen Sie sich eine nach AZWV zertifizierte Bildungsmaßnahme bei einem zertifizierten Bildungsträger. Der Gutschein stellt eine Deckungszusage für die Maßnahmekosten dar.
Im Arbeitslosengeld II- Bezug wird diese Bestimmung durch den § 16 SGB II zu einer Kann-Leistung. Das heißt, es wird nochmal überprüft, inwieweit nicht andere Instrumente zu einer nachhaltigen Beendigung des Leistungsbezuges führen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen einen Bildungsgutschein ausstellen, wenn Sie glaubwürdig nachweisen, dass Sie damit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hinterher selbst ihr Geld verdienen können, er ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Dies ist erst einmal der juristische Hintergrund. Für den, der sich dafür weiter interessiert, jetzt hier auch die Links zum SGB II § 77 und SGB III § 16. In beiden Fällen ist es jedoch die entscheidende Argumentation, wie Sie hinterher mit der Weiterbildung Ihr Geld verdienen wollen. Primär für die Mitarbeiter der Arbeitsagentur ist immer die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, als zukünftiges Arbeitsfeld.
Stand Juni 2010 (alle Angaben ohne Gewähr)
Informationen über die Bildungsprämie
Die Bildungsprämie:
Förderung beruflicher Fort- und Weiterbildung
Allgemeines
Durch Weiterbildung und Qualifikation erhöhen Sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) sowie der Europäische Sozialfonds der Europäischen Union stellen Fördermittel zur Verfügung, um Menschen, die aufgrund ihres Einkommens die Kosten einer Bildungsmaßnahme nur begrenzt tragen können, bei ihrer Weiterqualifizierung zu unterstützen.
Diese Förderung erfolgt in Form der Bildungsprämie.
Bildungsprämie
Mit der Bildungsprämie können Bildungsmaßnahmen gefördert werden, die für die Ausübung Ihrer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit von Bedeutung sind, besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln und Ihre Qualifikationen erweitern. Die Zuwendung wird mit einem Prämiengutschein gewährt. Sie beträgt 50 Prozent der Gebühren für die Bildungsmaßnahme bis zu einem Maximalbetrag von 500 Euro, wenn mindestens die gleiche Summe als Eigenanteil geleistet wird.
Wer kann einen Prämiengutschein beantragen?
Einen Prämiengutschein können Erwerbstätige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 25.600 Euro (bzw. 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) erhalten. Darunter fallen unter anderem auch Berufsrückkehrer, Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub und Elternzeit sowie geringfügig Beschäftigte. Auch Personen, die aufstockende Leistungen nach SGB II beziehen, weil deren Einkommen unterhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, können einen Prämiengutschein erhalten.
Prämiengutschein bereits beantragt?
Ein Prämiengutschein kann grundsätzlich einmal pro Kalenderjahr ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Gewährung vorliegen.
Wo wird der Prämiengutschein beantragt?
Vor der Beantragung eines Prämiengutscheins erfolgt eine individuelle Beratung in einer Prämienberatungsstelle. Anschriften von Beratungsstellen in Ihrer Nähe erhalten Sie bei der kostenlosen Hotline unter 0800 – 2623 000 und auf der Übersichtskarte im Internet unter: www.bildungspraemie.info In der Beratung werden die persönlichen Voraussetzun-gen und Ihr Weiterbildungsziel geklärt. Das Beratungsgespräch ist kostenlos.
Beratungsgespräch
Für das Beratungsgespräch bereiten Sie sich am besten anhand folgender Stichpunkte vor:
- kontaktieren Sie uns, um zu ermitteln, welche VC-Weiterbildung für Ihre beruflichen Ziele am besten geeignet ist und Sie interessiert
- vereinbaren Sie einen Termin mit der Beratungsstelle
- stellen Sie benötigte Unterlagen für den Beratungstermin zusammen: gültiger Personalausweis, Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (oder aktuelle Gehaltsbescheinigung)
- Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie kein EU-Bürger sind
Prämiengutschein einlösen
Die Bildungsmaßnahme darf nicht vor Ausstellung des Prämiengutscheins begonnen oder von Ihnen gebucht sein. Der Prämiengutschein wird von der Beratungsstelle mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt und muss in dieser Frist bei einem darin benannten Bildungsanbieter eingereicht werden. Dieser nimmt dann auch die Abrechnung des Gutscheins für Sie vor.
Weitere Informationen zum Thema Bildungsprämie http://www.bildungspraemie.info
Stand Dez. 2009 (alle Angaben ohne Gewähr); Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Informationen über den Bildungsscheck NRW
Der Bildungsscheck NRW
Förderung beruflicher Fort- und Weiterbildung
Allgemeines
Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche Weiterbildungsausgaben unter bestimmten Vorausset-zungen zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu 500 Euro bezuschusst. Begünstigte sind Beschäftigte kleinerer und mittlerer Unternehmen, Existenzgründer, Unternehmer in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit sowie Berufsrückkehrer/innen, die im laufenden und vergangenen Jahr an keiner beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.
Gefördert werden Angebote, die Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Verhaltensweisen für die berufliche Tätigkeit vermitteln, wie z. B. Sprach- und EDV-Kenntnisse, Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken.
Mit dem Bildungsscheck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds einen Zuschuss zu den Ausgaben für berufliche Weiterbildung. Empfänger des Weiterbildungsschecks können einzelne Personen oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Es gibt zwei Arten von Anträgen. beim betrieblichen Antrag trägt das Unternehmen die Restkosten der Lehrgangsgebühr für seinen Mitarbeiter. Beim individuellen Antrag trägt der Antragssteller als Privatperson die Restkosten der Lehrgangsgebühr.
Der Vergabe von Bildungsschecks geht in der Regel eine Weiterbildungsberatung bei einer der Beratungsstellen in der Region voraus. Die Beratungsstelle informiert und berät den Interessenten/die Interessentin über geeignete Angebote und händigt ihm/ihr den Bildungsscheck aus. Der Bildungsscheck wird dann bei einem anerkannten Bildungsträger eingelöst.
Voraussetzungen
Pro Person und Jahr kann nur ein Bildungsscheck ausgestellt werden. Je Unternehmen und Jahr können max. 10 Bildungsschecks im Jahr für Beschäftigten genutzt werden. Mit einem Bildungsscheck kann jeweils nur eine Weiterbildungsmaßnahme, die inhaltlich auf dem Bildungsscheck aufgeführt ist, anteilig gefördert werden und eine Kursbuchung und Anzahlung des Kursentgeltes zur Weiterbildung darf erst nach Ausstellung des Bildungs-schecks erfolgen.
Die auf dem Bildungsscheck eingetragene Person darf im Jahr der Ausgabe des Bildungsschecks und/oder im vorangegangenen Jahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben (im Ausgabejahr und im darauf folgenden Jahr hat der Antragssteller keinen Anspruch mehr auf einen weiteren Bildungsscheck). Der Bildungsscheck muss innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer bei einem der aufgeführten Weiterbildungsanbieter eingereicht werden.
Arbeitsstätte und Arbeitgeber
Der Sitz der Arbeitsstätte bzw. des Arbeitgebers oder Wohnsitz des Mitarbeiters liegt in Nordrhein-Westfalen und das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter mit mindestens einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitstelle oder entsprechend viele anteilig berücksichtigte Teilzeitmitarbeiter.
Existenzgründer, Selbständige und Unternehmer
Der Antragsteller muss seinen Firmen- oder Wohnsitz muss in Nordrhein-Westfalen haben und im Hauptgewerbe bzw. hauptberuflich freiberuflich tätig sein und dabei nicht länger als 5 Jahre selbständig. Das zu versteuernde Jahreseinkommen muss unter 25.600 € (bzw., bei gemeinsamer Veranlagung, unter 51.200 €) liegen.
Der Antragsteller darf laufenden oder im vorangegangenen Jahr keine geförderte Weiterbildungsmaßnahme besucht haben.
Berufsrückkehrer
Den Bildungsscheck für Berufsrückkehrende kann beantragen, wer seinen Berufsweg wegen der Betreuung von Kindern oder wegen der Pflege eines Angehörigen für mindestens ein Jahr unterbrochen und keine Leistungs-ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch III hat.
Der Hauptwohnsitz muss in Nordrhein-Westfalen liegen und die Bundesagentur für Arbeit hat eine Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt.
Weitere Informationen zum Thema Bildungsscheck:
http://www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php
Stand 17. November 2010 (alle Angaben ohne Gewähr);
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