Beantragung von Bildungsgutscheinen
Grundlegende Informationen
Für die Ausstellung der Bildungsgutscheine ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Grundsätzlich kann jeder, der einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder „Hartz IV) oder SGB III (Arbeitslosengeld I) hat, einen Antrag auf Ausstellung eines Bildungsgutsscheins stellen. Im Gesetz ist die Weiterbildung im SGB III im § 77 ff. geregelt. Für Bezieher des Arbeitslosengeldes II ist die verweisende Vorschrift im § 16 SGB II zu finden. Es ist jedoch eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters, ob er Ihnen den Bildungsgutschein ausstellt.
Jedoch gibt es einen gravierenden Unterschied im Rechtsanspruch. Sind Sie Arbeitslosengeld I Empfänger wird geprüft, ob die Weiterbildung notwendig ist, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Ist dies zu bejahen und fand eine Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit statt und die Bildungsmaßnahme ist für die Zielgruppe anerkannt, dann ist ein Bildungsgutschein auszustellen. Im Gesetz heißt es im § 77 Abs. 4: „Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.“
Das heißt jetzt für Sie im Klartext: Sie führen ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Arbeitsagentur, in dem Sie ihm die Notwendigkeit der Weiterbildung darlegen. Gelingt Ihnen das, dann bekommen Sie den Bildungsgutschein und Sie suchen sich selbst eine nach AZWV zertifizierte Bildungsmaßnahme bei einem zertifizierten Bildungsträger. Der Gutschein ist eine Deckungszusage für die Maßnahmekosten.
Im Arbeitslosengeld II- Bezug wird diese Bestimmung durch den § 16 SGB II zu einer Kann-Leistung. Das heißt, es wird nochmal überprüft, inwieweit nicht andere Instrumente zu einer nachhaltigen Beendigung des Leistungsbezuges führen. Der Sachbearbeiter kann Ihnen einen Bildungsgutschein ausstellen, wenn Sie glaubwürdig nachweisen, dass Sie damit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit hinterher selbst ihr Geld verdienen können, er muss es jedoch nicht.
Dies ist erst einmal der juristische Hintergrund. Für den, der sich dafür weiter interessiert, jetzt hier auch die Links zum SGB II § 77 und SGB III § 16. In beiden Fällen ist es jedoch die entscheidende Argumentation, wie Sie hinterher mit der Weiterbildung Ihr Geld verdienen wollen. Und da steht aufgrund der Sozialisation der Mitarbeiter der Arbeitsagentur immer die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit an erster Stelle.
Es ist also Ihre Überzeugungskraft, die dazu führt, dass Sie die Notwendigkeit der Weiterbildung darstellen können um wieder selbst Ihr Geld verdienen zu können. Und darin liegt Ihr einziger Anspruch. Es geht bei der Arbeitsverwaltung nur um die Möglichkeiten wieder selbst Geld verdienen zu können. Geht dies mit Ihrer bisherigen Qualifikation, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Weiterbildung! Daher ist es Ihre Aufgabe darzustellen, dass Sie mit Ihrer jetzigen Qualifikation kein Geld (mehr) verdienen können. Dabei gelten natürlich die gründe des Marktes genau so, wie auch die persönlichen Gründe. Und oftmals ist es mit fortgeschrittenem Alter so, dass der ursprüngliche Beruf aus gesundheitlichen oder psychischen Gründen einfach nicht mehr möglich ist. Oftmals ist man in dem Beruf einfach auch nur ausgebrannt.......
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